Vereinfachte Rechnung in KSeF. Wann ist sie möglich?
Erfahren Sie, wann weniger Rechnungsangaben genügen, was die Grenze von 10.000 PLN bedeutet und wie sich kleine Unternehmen auf KSeF ab Januar 2027 vorbereiten.

Zusammenfassung
Nach polnischem Recht können Sie eine vereinfachte Rechnung ausstellen, wenn der Gesamtbetrag 450 PLN beziehungsweise 100 EUR bei einer Rechnung in Euro nicht überschreitet und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie dürfen dann bestimmte Angaben weglassen. Eine Rechnung mit vollständigen Angaben bleibt ebenfalls möglich.
Ein Betrag bis 450 PLN befreit nicht automatisch von KSeF, Polens nationalem System für elektronische Rechnungen. Im Jahr 2026 gelten daneben die Monatsgrenze von 10.000 PLN brutto und eine eigene Ausnahme für Rechnungen aus Registrierkassen sowie Kassenbons mit der polnischen Steueridentifikationsnummer NIP, die als vereinfachte Rechnungen anerkannt werden.
Beide Übergangserleichterungen enden am 31. Dezember 2026. Die vereinfachte Rechnung selbst bleibt bestehen und kann über KSeF ausgestellt werden. Das polnische Finanzministerium bestätigte am 16. September 2026 die Pflicht für die kleinsten Unternehmen ab Januar 2027. Der zugleich angekündigte weitere Aufschub der Sanktionen für Fehler setzt eine Gesetzesänderung voraus.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine vereinfachte Rechnung und was bedeutet UPR?
Welche Angaben muss eine vereinfachte Rechnung enthalten?
Wann muss eine vereinfachte Rechnung über KSeF ausgestellt werden?
Wie wird die Grenze von 10.000 PLN im Jahr 2026 berechnet?
Rechenbeispiele zur Grenze von 10.000 PLN
Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?
Wie bereiten Sie die Rechnungsstellung in Ihrem Unternehmen vor?
Was ist eine vereinfachte Rechnung und was bedeutet UPR?
Sie verkaufen einem Unternehmen eine Dienstleistung für 300 PLN und möchten wissen, ob die NIP des Kunden als Käuferangabe genügt und ob die Rechnung außerhalb von KSeF bleiben darf. Das sind zwei getrennte Fragen. Die erste betrifft die Angaben auf dem Dokument, die zweite die Pflicht zur Nutzung des Systems. Die folgenden Erläuterungen berücksichtigen die am 16. September 2026 verfügbaren polnischen Vorschriften und Mitteilungen des Finanzministeriums.
Art. 106e Abs. 5 Nr. 3 des polnischen Umsatzsteuergesetzes erlaubt einen vereinfachten Umfang der Rechnungsangaben bei einem Gesamtbetrag bis 450 PLN beziehungsweise 100 EUR, wenn der Betrag in Euro angegeben ist. Aus dem Dokument muss sich die Umsatzsteuer für die einzelnen Steuersätze ermitteln lassen. Genau 450 PLN liegen innerhalb der Grenze, 450,01 PLN nicht mehr.
In KSeF erhält eine solche Rechnung im Format FA(3) die Kennzeichnung UPR. Diese bezeichnet den Rechnungstyp und kein eigenständiges Verfahren zur Steuerabrechnung. Ein Betrag unterhalb der Grenze verpflichtet nicht zur Wahl dieses Typs: Eine Rechnung über 300 PLN mit vollständigen Angaben ist ebenfalls zulässig.
Für die Praxis sind die drei unterschiedlichen Regelungen in der Tabelle entscheidend. Vereinfachte Angaben, die monatliche Erleichterung für den Aussteller und die Ausnahme für Registrierkassen haben jeweils eigene Voraussetzungen. Weitere Dokumenttypen vergleichen wir im Ratgeber zu den Rechnungsarten in KSeF.
| Regelung | Was sie erlaubt | Was sie nicht bedeutet |
|---|---|---|
| 450 PLN oder 100 EUR. Art. 106e Abs. 5 Nr. 3 | Bestimmte Rechnungsangaben wegzulassen, wenn die Voraussetzungen der Vereinfachung erfüllt sind. | Sie befreit für sich genommen nicht von der KSeF-Pflicht. |
| 10.000 PLN brutto monatlich. Art. 145m | Vom 1. April bis 31. Dezember 2026 die von dieser Erleichterung erfassten Rechnungen bis zur Überschreitung der Grenze außerhalb von KSeF auszustellen. | Sie ist weder eine Grenze für die einzelne Rechnung noch eine Umsatzsteuerbefreiung. |
| Ausnahme für Registrierkassen. Art. 145n | Bis Ende 2026 Rechnungen aus Registrierkassen sowie fiskalische Kassenbons mit NIP, die als vereinfachte Rechnungen gelten, außerhalb von KSeF auszustellen. | Sie erfasst nicht automatisch jede Rechnung bis 450 PLN. |
Welche Angaben muss eine vereinfachte Rechnung enthalten?
Auf einer vereinfachten Rechnung dürfen der Name beziehungsweise Vor- und Nachname sowie die Anschrift des Käufers entfallen. Für die Angaben des Verkäufers gilt dies nicht. Die vorgeschriebene steuerliche Identifikationsnummer des Käufers bleibt erforderlich, bei einem typischen Inlandsgeschäft die NIP. NIP und Betrag allein ergeben noch keine vollständige Rechnung.
Das Handbuch KSeF 2.0, Teil II erläutert in Kapitel 2.10, welche Angaben entfallen dürfen und wie die Steuer bestimmbar bleiben muss. Die Beispiele 15 und 16 aus dem offiziellen Dateipaket des Finanzministeriums zeigen zwei Darstellungen einer vereinfachten Rechnung über denselben Betrag von 450 PLN.
Beispiel 15 des Finanzministeriums: Das Dokument enthält Summen von 365,85 PLN netto, 84,15 PLN Umsatzsteuer und 450 PLN brutto. Der Käufer wird durch seine NIP identifiziert, ohne Namen und Anschrift. In der Rechnungsposition steht die Warenbezeichnung.
Beispiel 16 des Finanzministeriums: Das Dokument nennt 450 PLN brutto und den Steuersatz von 23 % in der Rechnungsposition. Auch aus diesen Angaben lässt sich die Steuer ermitteln. Die Beispiele des Ministeriums veranschaulichen unterschiedliche Möglichkeiten, die erforderliche Information abzubilden.
Bei mehreren Umsatzsteuersätzen reicht ein einziger, nicht zugeordneter Bruttobetrag nicht aus. Die Angaben müssen weiterhin die Ermittlung der Steuer für jeden Steuersatz ermöglichen. Die Vereinfachung lässt bestimmte Felder entfallen, beseitigt aber nicht diese Informationspflicht.
Art. 106e Abs. 6 schließt die Vereinfachung unter anderem bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen, Fernverkäufen eingeführter Gegenstände, Verkäufen ohne die vorgeschriebene steuerliche Identifikationsnummer des Käufers sowie im Sonderfall nach Art. 106a Nr. 2 Buchst. a aus. Nicht jeder grenzüberschreitende Verkauf wird daher gleich behandelt. Auch weitere für den jeweiligen Umsatz vorgeschriebene Vermerke sind zu berücksichtigen.
| Angaben | Regel für vereinfachte Rechnungen |
|---|---|
| Name und Anschrift des Verkäufers sowie seine steuerliche Identifikationsnummer | Fallen nicht unter diese Vereinfachung. |
| Vorgeschriebene steuerliche Identifikationsnummer des Käufers | Bleibt erforderlich. Im typischen polnischen Inlandsgeschäft ist dies die NIP. |
| Name beziehungsweise Vor- und Nachname sowie Anschrift des Käufers | Dürfen entfallen. |
| Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer und weitere vorgeschriebene Datumsangaben | Die Vereinfachung befreit nicht von diesen Angaben, soweit sie für den betreffenden Umsatz erforderlich sind. |
| Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung und Gesamtbetrag | Müssen auf dem Dokument enthalten bleiben. |
| Menge, Maßeinheit, Nettoeinzelpreis und detaillierte Beträge | Dürfen im gesetzlich vorgesehenen Umfang entfallen, wenn sich aus den übrigen Angaben die Umsatzsteuer je Steuersatz ermitteln lässt. |
| Informationen zur Ermittlung der Umsatzsteuer je Steuersatz | Müssen sich aus der Rechnung ergeben. Die Beispiele des Finanzministeriums zeigen verschiedene zulässige Darstellungen. |
Wann muss eine vereinfachte Rechnung über KSeF ausgestellt werden?
Bei einer vereinfachten Rechnung, die in einer Software und nicht über eine Registrierkasse erstellt wird, ist die KSeF-Pflicht genauso zu prüfen wie bei anderen Rechnungen. Ein Betrag von 100 PLN, 200 PLN oder 450 PLN begründet keine eigenständige Ausnahme. Unterliegen Aussteller und Umsatz der Pflicht und greift keine besondere Erleichterung oder Ausnahme, muss das Dokument über KSeF ausgestellt werden.
Prüfen Sie vor der Ausstellung diese vier Fragen:
1. Welches Dokument stellen Sie aus? Prüfen Sie im Jahr 2026, ob es sich um eine Rechnung aus einer Registrierkasse oder um einen fiskalischen Kassenbon mit NIP handelt, der die Voraussetzungen einer vereinfachten Rechnung erfüllt. Für diese Dokumente gilt die eigene Ausnahme nach Art. 145n. Ein gewöhnlicher Rechnungsausdruck aus einer Software wird dadurch nicht zur Rechnung aus einer Registrierkasse.
2. Greift für den Aussteller oder den Umsatz eine andere Ausnahme? Beispielsweise unterliegen Rechnungen an Verbraucher nicht der KSeF-Pflicht. Entscheidend ist die tatsächliche Einordnung des Umsatzes, nicht allein der Rechnungsbetrag.
3. Können Sie die Grenze von 10.000 PLN noch nutzen? Würde die Rechnung ohne diese Erleichterung der KSeF-Pflicht unterliegen, ermitteln Sie die Summe der dafür relevanten, im Monat ausgestellten Dokumente. Berücksichtigen Sie die geplante Rechnung und prüfen Sie, ob die Berechtigung bereits früher entfallen ist.
4. Sind vereinfachte Angaben zulässig? Prüfen Sie davon getrennt die Grenze von 450 PLN oder 100 EUR, die Angaben zum Käufer und die gesetzlichen Ausschlüsse. Je nach den vorangegangenen Antworten kommt eine Rechnung mit vollständigen oder vereinfachten Angaben in Betracht, innerhalb oder außerhalb von KSeF.
Die Änderungen für Kassenbons mit NIP ab dem 1. Januar 2027 erläutern wir gesondert. Die folgende Übersicht gilt für den Zeitraum bis Ende 2026 und zeigt, warum der Kaufbetrag allein nicht entscheidet.
| Fall im Jahr 2026 | Was über die KSeF-Pflicht entscheidet |
|---|---|
| Rechnung über 200 PLN, die nicht über eine Registrierkasse ausgestellt wird | Es gibt keine automatische Ausnahme wegen des geringen Betrags. Sie prüfen die KSeF-Pflicht, gesonderte Ausnahmen und eine mögliche Berechtigung zur Nutzung der Grenze von 10.000 PLN. |
| Fiskalischer Kassenbon mit NIP über 200 PLN, der die Voraussetzungen einer vereinfachten Rechnung erfüllt | Darf aufgrund der eigenen Ausnahme für Registrierkassen außerhalb von KSeF bleiben. |
| Rechnung mit vollständigen Angaben über 1.000 PLN, ausgestellt über eine Registrierkasse | Kann unter die Ausnahme für Registrierkassen fallen. Die Grenze von 450 PLN begrenzt nicht den Betrag einer Rechnung mit vollständigen Angaben aus einer Registrierkasse. |
| Rechnung an einen Verbraucher | Unterliegt nicht der KSeF-Pflicht. Dies ist eine eigenständige Regel für Umsätze mit Verbrauchern. |
Wie wird die Grenze von 10.000 PLN im Jahr 2026 berechnet?
Art. 145m erlaubt vom 1. April bis zum 31. Dezember 2026 die Ausstellung der davon erfassten Rechnungen außerhalb von KSeF, wenn der damit dokumentierte Umsatz einschließlich Steuer im Monat 10.000 PLN nicht überschreitet. Genau 10.000 PLN liegen innerhalb der Grenze. Die Vorschrift verlangt nicht zusätzlich, dass jede einzelne Rechnung höchstens 450 PLN beträgt.
Nach den Antworten des Finanzministeriums zur Betragsgrenze entscheidet das Ausstellungsdatum darüber, welchem Monat die Rechnung zugeordnet wird. Maßgeblich sind weder der Zahlungszeitpunkt noch das Datum der Leistung. Eine im September ausgestellte Rechnung für eine Dienstleistung im August zählt beispielsweise zur Septembersumme, auch wenn der Kunde erst im Oktober zahlt.
Rechnen Sie nicht automatisch den gesamten Unternehmensumsatz zusammen. Das Finanzministerium stellt auf Rechnungen ab, die ohne diese Erleichterung der KSeF-Pflicht unterlägen. Die Erläuterungen vor Beginn der zweiten Einführungsphase nehmen unter anderem Dokumente für Verbraucher sowie Rechnungen und Kassenbons mit eigener Kassenausnahme von der Berechnung aus.
Vergleichen Sie die Summe vor jeder weiteren Rechnung mit der Grenze. Bereits das Dokument, das zur Überschreitung führt, muss über KSeF ausgestellt werden. Sie warten nicht auf die nächste Rechnung oder den Folgemonat. Nach Wegfall dieser Erleichterung lässt ein geringerer Umsatz im nächsten Monat sie nicht wieder aufleben. Andere Ausnahmen sind weiterhin gesondert zu prüfen.
Weder eine polnische Umsatzsteuerbefreiung noch die Rechtsform eines Einzelunternehmens befreit für sich genommen von KSeF. Die Erleichterung betrifft die Ausstellung von Dokumenten: Rechnungen Ihrer Geschäftspartner müssen Sie bereits 2026 aus KSeF empfangen können. Weitere Vorbereitungen behandelt der Ratgeber KSeF für kleine Unternehmen.
| Dokument oder Umsatz | Zählt zur Grenze von 10.000 PLN? | Begründung |
|---|---|---|
| Rechnung zwischen Unternehmen, die ohne Art. 145m der KSeF-Pflicht unterläge | Ja | Sie fällt in den Anwendungsbereich der monatlichen Erleichterung. |
| Vereinfachte Rechnung außerhalb einer Registrierkasse, die normalerweise der KSeF-Pflicht unterläge | Ja | Vereinfachte Angaben begründen keine eigene Ausnahme vom System. |
| Rechnung aus einer Registrierkasse, für die Art. 145n gilt | Nein | Für sie gilt eine eigene Übergangsausnahme. |
| Fiskalischer Kassenbon mit NIP, der als vereinfachte Rechnung anerkannt wird | Nein | Für ihn gilt die gesonderte Ausnahme für Registrierkassen. |
| Rechnung an einen Verbraucher oder Verkauf an einen Verbraucher nur mit gewöhnlichem Kassenbon | Nein | Es handelt sich nicht um eine Rechnung, die der hier geprüften Pflicht unterliegt. |
| Rechnung mit einer anderen gesetzlichen oder durch Verordnung geregelten Ausnahme von KSeF | Nein | Die Ausstellung außerhalb von KSeF beruht nicht auf der Grenze von 10.000 PLN. |
Rechenbeispiele zur Grenze von 10.000 PLN
Die Beispiele veranschaulichen die Berechnung der Grenze. Alle Beträge sind Bruttobeträge. Vorausgesetzt werden polnische Inlandsgeschäfte zwischen Unternehmen, das Fehlen anderer Ausnahmen und eine bestehende Berechtigung zur Erleichterung vor der beschriebenen Überschreitung.
Besonders leicht lassen sich zwei Fälle verwechseln: eine Rechnung über 200 PLN, mit der die Monatsgrenze überschritten wird, und eine Rechnung über 5.000 PLN, bei der dies nicht geschieht. Die erste kann trotz zulässiger vereinfachter Angaben KSeF erfordern. Die zweite darf nicht aufgrund der Grenze von 450 PLN vereinfacht werden, kann aber noch rechtmäßig außerhalb des Systems ausgestellt werden.
Überschreiten Sie die Grenze im September und stellen im Oktober nur Rechnungen über 3.000 PLN aus, kehren Sie nicht zur Erleichterung nach Art. 145m zurück. Deshalb sollten Sie neben der Monatssumme festhalten, ob die Berechtigung bereits zuvor entfallen ist.
| Situation | Ergebnis | So wird die Rechnung ausgestellt |
|---|---|---|
| Bisher 9.800 PLN, nächste Rechnung 200 PLN | Die Summe beträgt genau 10.000 PLN. | Die Rechnung über 200 PLN fällt noch unter die Erleichterung. Vollständige oder vereinfachte Angaben sind möglich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Bisher 9.900 PLN, nächste Rechnung 200 PLN | Die Summe beträgt 10.100 PLN. Die Grenze wird überschritten. | Bereits die Rechnung über 200 PLN wird über KSeF ausgestellt. Sie wird nicht in einen Betrag innerhalb der Grenze und einen überschießenden Teil aufgeteilt. |
| Eine Rechnung über 5.000 PLN, keine weiteren für die Grenze relevanten Rechnungen im Monat | Die Summe beträgt 5.000 PLN. | Sie können Art. 145m nutzen und die Rechnung außerhalb von KSeF ausstellen. Sie ist keine vereinfachte Rechnung bis 450 PLN. |
| 8.000 PLN aus relevanten Rechnungen und 20.000 PLN aus Verkäufen an Verbraucher nur mit gewöhnlichen Kassenbons | Für diese Grenze zählen 8.000 PLN, nicht 28.000 PLN. | Die genannten Kassenbons für Verbraucher führen für sich genommen nicht zum Verlust der Erleichterung. |
| Eine Rechnung über 200 PLN wird am 4. Januar 2027 ausgestellt | Nach dem am 16. September 2026 geltenden Recht ist die Erleichterung nach Art. 145m dann ausgelaufen. | Wenn keine andere Ausnahme greift, stellen Sie die Rechnung über KSeF aus. Vereinfachte Angaben bleiben unabhängig davon möglich. |
Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?
Ende 2026 laufen zwei unterschiedliche Erleichterungen aus: die Monatsgrenze von 10.000 PLN und die Ausnahme für Registrierkassen. Die kleinsten Unternehmen, die bisher die Betragsgrenze genutzt haben und nicht unter eine andere Ausnahme fallen, müssen ab dem 1. Januar 2027 Rechnungen über KSeF ausstellen. Andere Ausnahmen, etwa für Rechnungen an Verbraucher, werden dadurch nicht insgesamt aufgehoben.
Auch vereinfachte Rechnungen werden nicht insgesamt abgeschafft. Der reduzierte Umfang der Angaben ergibt sich weiterhin aus Art. 106e, und KSeF sieht dafür den Rechnungstyp UPR vor. Hingegen ändert sich der Status eines fiskalischen Kassenbons mit NIP. In Antwort Nr. 17 vom 27. April 2026 erklärt das Finanzministerium, dass ein solcher Bon ab 2027 weiterhin ausgestellt werden darf, aber nicht mehr als vereinfachte Rechnung gilt.
Am 16. September 2026 veröffentlichte das Finanzministerium eine Mitteilung zum geplanten weiteren Aufschub der Sanktionen für KSeF-Fehler bis Ende 2027. Darin stellt es ausdrücklich klar, dass der Vorschlag Gesetzesänderungen voraussetzt und die Arbeit an einem Gesetzentwurf beginnt. Zum Veröffentlichungsdatum dieses Artikels handelt es sich somit um eine angekündigte Gesetzesänderung, nicht um eine bereits beschlossene Verlängerung.
Dieselbe Mitteilung bestätigt die Pflicht für die kleinsten Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2027 und betont, dass ein Aufschub der Sanktionen die KSeF-Pflicht nicht aufhebt. Die Vorbereitung Ihres Unternehmens sollte sich deshalb nach dem Beginn der Rechnungspflicht richten. Die angekündigte Änderung der Sanktionen erlaubt nicht, das System ein weiteres Jahr zu umgehen.
| Thema | Bis Ende 2026 | Ab dem 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Monatsgrenze von 10.000 PLN | Nutzung unter den Voraussetzungen des Art. 145m möglich. | Die Erleichterung läuft aus. Andere Ausnahmen werden gesondert geprüft. |
| Rechnungen aus Registrierkassen | Es gilt die eigene Ausnahme nach Art. 145n. | Die Ausnahme für Registrierkassen läuft aus. |
| Kassenbon mit NIP bis 450 PLN oder 100 EUR bei einem in Euro angegebenen Gesamtbetrag | Bei erfüllten Voraussetzungen gilt er als vereinfachte Rechnung und darf außerhalb von KSeF bleiben. | Laut Finanzministerium bleibt ein Kassenbon mit NIP möglich, gilt jedoch nicht mehr als vereinfachte Rechnung. |
| Vereinfachte Rechnung in KSeF | Unter den Voraussetzungen des Art. 106e möglich. | Vereinfachte Angaben bleiben möglich. Die KSeF-Pflicht ist davon unabhängig zu prüfen. |
| Rechnungen an Verbraucher | Nicht von der KSeF-Pflicht erfasst. | Das Auslaufen von Art. 145m und 145n hebt diese Ausnahme nicht auf. |
| Sanktionen für Fehler bei der KSeF-Nutzung | Die besonderen Sanktionsvorschriften sind aufgeschoben. | Der bisherige gesetzliche Termin ist der 1. Januar 2027. Das Finanzministerium hat einen weiteren Aufschub angekündigt, der eine Gesetzesänderung erfordert. |
Wie bereiten Sie die Rechnungsstellung in Ihrem Unternehmen vor?
Ein verlässlicher Ablauf beginnt mit der Einordnung des Umsatzes und des Dokuments. Stützen Sie ihn nicht allein auf die Annahme, dass Beträge unter 450 PLN außerhalb von KSeF bleiben dürfen. Eine solche allgemeine Regel gibt es nicht. Prüfen Sie vor der nächsten Rechnung diese Punkte:
Käufer und Dokument: Klären Sie, ob Sie an ein Unternehmen oder einen Verbraucher verkaufen und ob das Dokument über eine Registrierkasse ausgestellt wird.
Grundlage für die Ausstellung außerhalb von KSeF: Benennen Sie die konkrete Ausnahme oder bestätigen Sie die Berechtigung zur monatlichen Erleichterung. Halten Sie fest, ob die Grenze bereits früher überschritten wurde.
Monatssumme: Berücksichtigen Sie die relevanten Rechnungen anhand ihres Ausstellungsdatums. Prüfen Sie die Summe vor Ausstellung des Dokuments, mit dem die Grenze überschritten werden könnte.
Rechnungsangaben: Prüfen Sie bei der Vereinfachung den Betrag, die Identifikationsnummer des Käufers, die Verkäuferangaben und die Ermittelbarkeit der Steuer. Wählen Sie auch bei einem kleinen Betrag eine Rechnung mit vollständigen Angaben, müssen alle dafür vorgeschriebenen Daten enthalten sein.
Zugang und Software: Bereiten Sie die Authentifizierung und die Berechtigungen zum Ausstellen und Empfangen von Rechnungen vor. Möchten Sie vereinfachte Rechnungen nutzen, prüfen Sie die Unterstützung dieses Rechnungstyps in Ihrer konkreten Software. Dass KSeF das Format unterstützt, bedeutet nicht, dass jedes Formular diese Option anbietet.
Mit KSeFGPT können Sie eine Rechnung im Formular oder im KI-Chat erstellen, an KSeF senden und eine lesbare Visualisierung auf Polnisch, Englisch, Deutsch oder Ukrainisch herunterladen. So lässt sich die tägliche Rechnungsstellung organisieren, unabhängig davon, wann die Erleichterung für Ihr Unternehmen endet.
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Rechnungsmodul ansehenHäufig gestellte Fragen
Muss jede Rechnung bis 450 PLN eine vereinfachte Rechnung sein?
Nein. Art. 106e Abs. 5 Nr. 3 des polnischen Umsatzsteuergesetzes erlaubt es, bestimmte Angaben wegzulassen, verpflichtet aber nicht zur Nutzung dieser Vereinfachung. Auch über 100 PLN oder 300 PLN können Sie eine Rechnung mit vollständigen Angaben ausstellen. Ob dafür KSeF vorgeschrieben ist, prüfen Sie unabhängig davon.
Ist die Grenze von 450 PLN für vereinfachte Rechnungen ein Netto- oder Bruttobetrag?
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer, also der Bruttobetrag. Genau 450 PLN liegen innerhalb der Grenze, 450,01 PLN überschreiten sie bereits. Der Rechnungsbetrag allein berechtigt noch nicht zur Vereinfachung: Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Gilt die Grenze von 100 EUR auch für Rechnungen in Złoty?
Die Grenze von 100 EUR gilt, wenn der Gesamtbetrag in Euro angegeben ist. Für einen Gesamtbetrag in Złoty gilt die Grenze von 450 PLN. Sie dürfen diese nicht durch einen günstigeren Betrag ersetzen, den Sie aus 100 EUR mit einem selbst gewählten Wechselkurs berechnen.
Muss eine vereinfachte Rechnung den Namen und die Anschrift des Käufers enthalten?
Bei der Vereinfachung bis 450 PLN oder 100 EUR dürfen der Name beziehungsweise Vor- und Nachname sowie die Anschrift des Käufers entfallen. Seine vorgeschriebene steuerliche Identifikationsnummer bleibt erforderlich, bei einem typischen Inlandsgeschäft die polnische NIP. Die Angaben des Verkäufers dürfen deshalb nicht entfallen. Eine Rechnung besteht auch bei dieser Vereinfachung nicht nur aus NIP und Betrag.
Kann eine Rechnung über 200 PLN im Jahr 2026 die KSeF-Pflicht auslösen?
Ja. Beträgt die Summe der im jeweiligen Monat ausgestellten und für die Grenze relevanten Rechnungen bereits 9.900 PLN brutto, steigt sie mit weiteren 200 PLN auf 10.100 PLN. Bereits diese Rechnung muss über KSeF ausgestellt werden, sofern keine andere Ausnahme greift. Die Grenze von 450 PLN betrifft vereinfachte Rechnungsangaben und verhindert keine Überschreitung der Monatsgrenze von 10.000 PLN.
Darf man nach einem Umsatzrückgang wieder Rechnungen außerhalb von KSeF ausstellen?
Nach Überschreitung der Monatsgrenze von 10.000 PLN lebt die Erleichterung nach Art. 145m nicht allein dadurch wieder auf, dass der Umsatz im Folgemonat niedriger ausfällt. So erläutert es das polnische Finanzministerium. Andere Ausnahmen von der KSeF-Pflicht, etwa für Rechnungen an Verbraucher, werden weiterhin gesondert geprüft.
Gilt ein Kassenbon mit NIP im Jahr 2027 noch als vereinfachte Rechnung?
Laut der Erläuterung des polnischen Finanzministeriums vom 27. April 2026 dürfen ab dem 1. Januar 2027 weiterhin fiskalische Kassenbons mit der NIP des Käufers ausgestellt werden. Sie gelten dann jedoch nicht mehr als vereinfachte Rechnungen. Vereinfachte Rechnungen in KSeF werden dadurch nicht abgeschafft: Das Format FA(3) sieht dafür den Rechnungstyp UPR vor.
Verschiebt der angekündigte weitere Aufschub der Sanktionen die KSeF-Pflicht für kleine Unternehmen?
Nein. In seiner Mitteilung vom 16. September 2026 bestätigt das polnische Finanzministerium die KSeF-Pflicht für die kleinsten Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2027. Zugleich kündigt es an, Sanktionen für Fehler bis Ende 2027 weiter aufzuschieben, und erklärt, dass dafür Gesetzesänderungen erforderlich sind. Die Ankündigung zu Sanktionen verschiebt nicht die Pflicht, Rechnungen über das System auszustellen.
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Quellen
Stand der Vorschriften und Mitteilungen: 16. September 2026. Die Vereinfachung und die Übergangsfristen ergeben sich aus dem polnischen Umsatzsteuergesetz. Die Mitteilung des Finanzministeriums zum weiteren Aufschub der Sanktionen ist eine Ankündigung, die Gesetzesänderungen voraussetzt.
- Polnisches Umsatzsteuergesetz, konsolidierte Fassung
Kanzlei des polnischen Sejm · abgerufen: 2026-09-16
Art. 106e Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6: Umfang und Ausschlüsse der Vereinfachung. Art. 106ga: KSeF-Pflicht. Art. 145m und 145n: zwei getrennte Erleichterungen bis Ende 2026.
- Weiterer Aufschub der Sanktionen für Fehler bei der KSeF-Nutzung bis Ende 2027
Polnisches Finanzministerium · abgerufen: 2026-09-16
Mitteilung vom 16. September 2026. Ankündigung einer Gesetzesänderung zu Sanktionen und Bestätigung der Pflicht für die kleinsten Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2027.
- Fragen und Antworten zu KSeF 2.0
Polnisches Finanzministerium · abgerufen: 2026-09-16
Erläuterungen zur Grenze von 10.000 PLN, zum Ausstellungsdatum, zu den Folgen einer Überschreitung, zu Verbraucherrechnungen und zur Ausnahme für Registrierkassen.
- Handbuch KSeF 2.0, Teil II, Fassung vom 6. August 2026
Polnisches Finanzministerium · abgerufen: 2026-09-16
Kapitel 2.10, Seiten 50 und 51: Ausstellung vereinfachter Rechnungen in KSeF, Rechnungstyp UPR und zulässiges Weglassen bestimmter Angaben.
- Anwendung von KSeF und rechtliche Vorschriften
Polnisches Finanzministerium · abgerufen: 2026-09-16
Veröffentlichung vom 27. April 2026. Frage 17 betrifft den Status von Kassenbons mit NIP ab 2027. Frage 5 erläutert die Situation umsatzsteuerbefreiter Steuerpflichtiger.
- Unter 10.000 PLN
Polnisches Finanzministerium · abgerufen: 2026-09-16
Berechnung der Monatsgrenze, Behandlung der Rechnung, die zur Überschreitung führt, und kein Wiederaufleben der Erleichterung bei sinkenden Umsätzen.
- Wissenswertes vor Beginn der zweiten KSeF-Einführungsphase
Polnisches Finanzministerium · abgerufen: 2026-09-16
Mitteilung vom 31. März 2026. Erläutert den Umfang der Grenze und die Nichtberücksichtigung von Dokumenten für Verbraucher sowie von Dokumenten mit Kassenausnahme.
- Informationsbroschüre zur logischen Struktur FA(3)
Polnisches Finanzministerium · abgerufen: 2026-09-16
Seite 23: Beispiel zur Identifikation des Käufers ohne Namen und Anschrift. Seite 53: Beschreibung des vereinfachten Rechnungstyps UPR.
- Beispieldateien für die logische Struktur der elektronischen Rechnung FA(3)
Polnisches Finanzministerium · abgerufen: 2026-09-16
Die Beispiele 15 und 16 enthalten vereinfachte Rechnungen über 450 PLN mit unterschiedlichen Darstellungen der Angaben, aus denen sich die Umsatzsteuer ermitteln lässt.